Urteil des Landesgerichts Berlin-Brandenburg zum Sterbegeld und Witwenrente
Das Landesgericht Berlin-Brandenburg hatte darüber zu entscheiden, ob einer Witwe ein Sterbegeld sowie eine Witwenrente zu stehen. Sie hatte bei ihrem Ehemann die lebenserhaltenen Maßnahmen abschalten lassen. Daraufhin verstarb der Ehemann. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Zahlung eines Sterbegelds und einer Witwenrente ab, obwohl der Unfall, der zu den lebenserhaltenen Maßnahmen führte, ein Wegeunfall war.
Das Landesgericht Berlin- Brandenburg gab jedoch der Klägerin Recht, sodass sie Sterbegeld und Witwenrente erhielt (Az.: L 3 U 36/12).
Arbeitsunfall und Sterbegeld – Das war passiert
Der Ehemann der Klägerin war mit dem Fahrrad auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle nach Hause gefahren. Dabei wurde er von einem Motorrad erfasst und schlug mit dem Kopf auf den Bordstein auf. Die Verletzungen, die er sich dabei zu zog, waren so schwerwiegend, dass er danach im Wachkoma lag. Die Ärzte stellten fest, dass keine positive Veränderung seines Zustandes mehr zu erwarten sei. Die Ehefrau und ihre erwachsenen Söhne einigten sich darauf die Versorgung über die Magensonde einstellen zu lassen. Es lag keine Patientenverfügung vor. Jedoch äußerte sich der Ehemann zu Lebazeiten, dass er niemals durch lebenserhaltene Maßnahmen weiterleben möchte. 8 Tage nach dem Entfernen der Magensonde verstarb der Mann.
Gesetzliche Unfallversicherung lehnte Sterbegeld und Witwenrente ab
Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Zahlung von Sterbegeld und Witwenrente ab, da sie den Tod nicht als Unfallfolge ansah, sondern die Unterernährung durch Entfernung der Magensonde als Todesursache ausmachte. Dagegen klagte die Ehefrau mit Erfolg. Klar ist, dass der Unfall als Wegeunfall ein Arbeitsunfall gewesen ist. Letztendlich ist der Fahrradunfall für den Tod des Ehemanns verantwortlich. Der Mann habe so schwere Verletzungen davon getragen, dass der Tod durch die Behandlung und die intensive Pflege nur aufgeschoben worden ist, so das Gericht.
Wann wird ein Sterbegeld überhaupt gezahlt?
Bis Ende 2003 gab es noch von der gesetzlichen Krankenversicherung ein Sterbegeld in Höhe von 525 Euro bei Tod eines GKV-Mitglieds. Inzwischen wurde das Sterbegeld jedoch abgeschafft.
Von der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es ein Sterbegeld nur ausgezahlt, wenn der Tod aufgrund eines Arbeitsunfalls oder aufgrund einer Berufskrankheit eintritt. Das Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung liegt im Jahr 2017 bei 5.100 Euro (West) bzw. 4.560 Euro (Ost).
Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt kein Sterbegeld. Hier greift das Sterbevierteljahr. Dieses soll dazu dienen die hohen Kosten nach dem Tod zu überbrücken und auch bei der Finanzierung der Beerdigungskosten zu helfen.
Privates Sterbegeld abschließen - von Sterbegeldversicherung profitieren
Da es ein Sterbegeld nur von der gesetzlichen Unfallversicherung im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gibt, schließen viele Verbraucher eine Sterbegeldversicherung ab. Diese soll lediglich die Kosten der Beerdigung abdecken. Denn nicht selten kostet eine Bestattung bis zu 8.000 Euro.
Die Versicherungssumme einer Sterbegeldversicherung liegt häufig zwischen 2.000 und 10.000 Euro. Der Beitrag berechnet sich dabei zu einem nach der Höhe der Versicherungssumme, dem Eintrittsalter des Versicherten sowie dem Gesundheitszustand.
Kapital aus der Sterbegeldversicherung gehört zum Schonvermögen
Natürlich können Verbraucher auch Kapital auf ihren Tagesgeldkonto oder Sparbuch anlegen, um so die Beerdigungskosten zu decken. Ist man jedoch im Alter auf Sozialleistungen angewiesen, wird dieses Kapital angetastet. Anders als bei der Sterbegeldversicherung. Das Sterbegeld bei der Vorsorge per Versicherung ist hingegen sicher.