Gerichtsurteil zur Sterbegeldversicherung und der garantierten Todesfallleistung
Das Landgericht Köln hatte im November 2013 zu entscheiden, ob die Versicherungssumme einer privaten Sterbegeldversicherung an die Bezugsberechtigte ausgezahlt werden muss. Diese hatte nach dem Tod ihres Ehemannes geklagt, da die Versicherungsgesellschaft nur die bis zum Tod eingezahlten Beiträge zurückerstattete und nicht die garantierte Todesfallleistung. Denn in den Vertragsbedingungen wird die vereinbarte Leistung in den ersten 3 Versicherungsjahren ausgeschlossen.
Lediglich bei Tod durch Unfall des Versicherungsnehmers würde die Todesfallleistung fällig. Die Ehefrau sah sich durch den Passus „garantierte Todesfallleistung“ in die Irre geführt. Das Landgericht Köln schloss sich jedoch der Meinung des Versicherers an und wies die Klage als unbegründet zurück.
Abschluss einer Sterbegeldversicherung – Gericht muss Leistung klären
Der Versicherungsnehmer schloss am 26.11.2011 eine Sterbegeldversicherung im Internet ab. Als Versicherungsbeginn wurde der 01.01.2012 gewählt. Bereits 8 Monate nach Abschluss der Sterbegeldversicherung verstarb der Versicherte. Die Ehefrau forderte daher die Versicherungsgesellschaft auf, die garantierte Todesfallleistung auszuzahlen, um die Beerdigungskosten zu decken. Leistungsbestandteil der abgeschlossenen Sterbegeldversicherung war eine Todesfallabsicherung in Höhe von 7.500 Euro zusätzlich der Überschussbeteiligung. Die Sterbegeldversicherung wurde ohne Gesundheitsprüfung abgeschlossen. In den Vertragsbedingungen ist jedoch eine Wartezeit von 3 Jahren vorgesehen. In diesem Zeitraum besteht der Versicherungsschutz lediglich bei Unfalltod. Andersfalls werden in diesem Zeitraum nur die eingezahlten Beiträge erstattet. In diesem Fall waren es Beiträge in Höhe von 432 Euro.
Die Klägerin war jedoch der Meinung, dass der Ausschluss der Zahlungspflicht weder eine einzelvertragliche Abrede, noch eine wirksame allgemeine Versicherungsbedingung darstelle. In dem Angebot der Versicherungsgesellschaft wurde die Todesfallleistung als „garantiert“ beschrieben. Auch wenn auf einer anderen Seite des Vertrags von einer Wartepflicht die Rede gewesen sei, ist doch die Formulierung „garantiert“ widersprüchlich.
Die Witwe klagte daraufhin, dass die Versicherungssumme ausgezahlt sowie ihre entstandenen vorgerichtlichen Kosten übernommen werden. Der Versicherer hingegen beantragte die Klage abzuweisen. Geführt wird dieser Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 26 O 209/13.
Sterbegeldversicherung ohne Gesundheitsprüfung – Die Bedingungen genau betrachten
Das Landgericht Köln entschied zugunsten des Versicherers. Nach Ansicht des Gerichts ist die Klage der Witwe nicht begründet. Der Vertrag über die Sterbegeldversicherung ist ordnungsgemäß durch den Antrag und die Zusendung des Versicherungsscheins zustande gekommen. Bereits bei dem gestellten Antrag des verstorbenen Versicherungsnehmers wurde unter dem Punkt „Welche Risiken sind versichert bzw. ausgeschlossen?“ auf die Wartezeit von 3 Jahren hingewiesen. Ebenso ist die dreijährige Wartezeit nicht überraschend, da sie sowohl im Antragsformular als auch im übersandten Produktinformationsblatt sehr deutlich hervorgehoben wurde. Eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers sei daher zu erwarten. So erhält die Witwe lediglich die eingezahlten Beiträge ausgezahlt. Daneben muss sie die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Eine Sterbegeldversicherung mit Wartezeit ist keine Seltenheit. Wird das Produkt ohne Gesundheitsprüfung angeboten, muss der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass es eine Wartezeit gibt. Häufig liegt sie zwischen einem oder wie im oben beschriebenen Fall bei bis zu drei Jahren. Kunden, die solch eine Wartezeit umgehen möchten, sollten daher eine Sterbegeldversicherung mit Gesundheitsprüfung abschließen. Hier entfällt die Wartezeit. Wie auch bei anderen Produkten müssen sich Kunden auch bei einem Online-Abschluss genau mit den Vertragsbedingungen beschäftigen. Auch das ausgehändigte Produktinformationsblatt gibt Auskunft über Vertragsbestandteile und eventuelle Ausschlüsse des Versicherungsschutzes.
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